ALLGEMEINES ZIVILRECHT
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Architekten müssen bei der Abnahme ihrer Werke fehlende Überwachung von anderen Unternehmen offenbaren
Architekten müssen ihren Auftraggebern bei der Abnahme ihrer Werke offenbaren, wenn sie Teile der Ausführung der Bauwerke bewusst vertragswidrig nicht überwacht haben. Ansonsten gilt ein möglicher Mangel als arglistig verschwiegen, wobei es unerheblich ist, ob der jeweilige Architekt darauf vertraute, dass der Unternehmer mangelfrei gearbeitet hat.
(BGH, Urteil vom 05.08.2010 - VII ZR 46/09) -
Angabe "Jahreswagen - 1 Vorbesitzer/erster Hand" beim Verkauf eines Mietwagens ist irreführend
Bei einem Mietwagen ist die Angabe "Jahreswagen - 1 Vorbesitzer/erster Hand" irreführend, wenn nicht über die Art des Vorbesitzers aufgeklärt wird. Mietfahrzeuge werden von Fahrern mit wechselndem Temperament, Fahrfähigkeiten und Sorgfaltsein-stellungen benutzt; dies hat Auswirkungen auf die Verschleißteile und den Pflegezustand.
(OLG Hamm, Urteil vom 20.07.2010 - I-4 U 101/10) -
Kfz-Schein im Handschuhfach führt nicht zur Leistungsfreiheit der Versicherung
Die dauernde Aufbewahrung des Kfz-Scheines im Handschuhfach eines Fahrzeuges stellt keine erhebliche Gefahrerhöhung dar, welche die Versicherung von ihrer Leistungspflicht freistellen könnte. Hierbei handele es sich lediglich um eine unerhebliche Gefahr-erhöhung, die die Wahrscheinlichkeit des Eintritts des Versicherungsfalls oder der Vergrößerung des Schadens - wenn überhaupt - nur unwesentlich steigert.
(OLG Oldenburg, Urteil vom 23.06.2010 - 5 U 153/09)